Steuerliche Behandlung von PV-Anlagen
Neben den "normalen" Einnahmen durch die Einspeisevergütung sind auch die steuerlichen Effekte bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit sehr wichtig.
So können die zu versteuernden Einnahmen über den Zeitraum der Abschreibung (20 Jahre) in gleicher Höhe wie die Investitionskosten der PV-Anlage gemindert werden. Konkret bedeutet dies z.B. bei Investitionskosten in Höhe von 30.000 Euro und einem Steuersatz von 35%, dass man 10.500 Euro netto mehr in der Tasche hat.
Im folgenden habe ich einige steuerliche Hinweise und Praktiken erläutert, die für eine PV-Anlage wichtig sind:
1. Abschreibung
Grundsätzlich wird eine PV-Anlage über ihren geplanten Betriebszeitraum von 20 Jahren abgeschrieben. Hier gibt es zwei Modelle: die lineare Abschreibung (jedes Jahr 1/20 = 5% der Investitionssumme) oder die degressive Abschreibung. Bei der degressiven Abschreibungen wird jedes 12,5% des Restwertes abgeschrieben. Der Restwert beginnt mit der Investitionssumme und verringert sich jedes Jahr um den Betrag der Abschreibung. Hierdurch erhält man den Effekt, dass am Anfang des Betriebes eine (wesentlich) höhere Abschreibung als bei der linearer Abschreibung angesetzt wird. Der steuerliche (Einspareffekt) verlagert sich daher in die ersten Jahre der Abschreibungsdauer und wird später geringer.
Beispiel (Investitionskosten: 30.000 Euro):
| Jahr | Linieare Abschreibung | Degressive Abschreibung |
| 1 | 1.500 Euro | 3.750 Euro |
| 2 | 1.500 Euro | 3.281 Euro |
| 3 | 1.500 Euro | 2.871 Euro |
| 4 | 1.500 Euro | 2.512 Euro |
| 5 | 1.500 Euro | 2.198 Euro |
| 6 | 1.500 Euro | 1.923 Euro |
| 7 | 1.500 Euro | 1.683 Euro |
| 8 | 1.500 Euro | 1.473 Euro |
| 9 | 1.500 Euro | 1.289 Euro |
| 10 | 1.500 Euro | 1.128 Euro |
| 11 | 1.500 Euro | 987 Euro |
| 12 | 1.500 Euro | 863 Euro |
| 13 | 1.500 Euro | 755 Euro |
| 14 | 1.500 Euro | 661 Euro |
| 15 | 1.500 Euro | 578 Euro |
| 16 | 1.500 Euro | 506 Euro |
| 17 | 1.500 Euro | 443 Euro |
| 18 | 1.500 Euro | 387 Euro |
| 19 | 1.500 Euro | 339 Euro |
| 20 | 1.500 Euro | 297 Euro |
Hinweis: Es ist möglich, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln, solange (sobald) die lineare Abschreibung höher als degressive Abschreibung bezogen auf die Restlaufzeit ist. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist nicht erlaubt.
2. Sonderabschreibung:
Die Sonderabschreibung macht die steuerlichen Effekte besonders interessant. Hier hat man die Möglichkeit, neben der "normalen" Abschreibung zusätzlich eine Sonderabschreibung geltend zu machen. Bei der Sonderabschreibung kann man in den ersten vier Jahren 20% der Investitionskosten zusätzlich abschreiben. Die Verteilung über die vier Jahre kann frei gewählt werden. Es ist daber lediglich zu beachten, dass mindestens 1% oder 100 Euro zurückbehält, um die vier Jahr auch voll ausschöpfen zu können. Nach dem Ablauf der vier Jahre wird die Bemessungsgrundlange (Restwert der Investitionskosten) neu berechnet und man "fährt" mit dem neuen Restwert in seiner Abschreibung (linear oder degressiv) weiter.
Durch die Sonderabschreibung hat man die Möglichkeit, einen größen Teil der Abschreibung in den ersten vier Jahren vorzuziehen.
3. Umsatzsteuer
Bei der Abwicklung der Umsatzsteuer wird es wieder etwas einfacher. Nachdem man beim Finanzamt die Errichtung einer PV-Anlage angezeigt hat, bekommt man einen Fragebogen zugesandt. Hier ist "lediglich" zu beachten, dass man Umsatzsteuer erheben und abführen möchten. Dieses hat zum Effekt, dass man während und zum Abschluss der Errichtung der PV-Anlage die ausgelegte Umsatzsteuer vom Finanzamt (als durchlaufenden Posten) zurück erhält. Hierbei ist zu beachten, dass die Rückzahlung der Umsatzsteuer im Jahr der Rechnung liegt. Ansonsten wird das Finanzamt die Umsatzsteuer als Einnahme bewerten, welche zusätzlich zu versteuern ist. Im laufenden Betrieb ist nur noch die Umsatzsteuer der Einspeisevergütung einzunehmen und an das Finanzamt abzuführen.
Die komplette Abwicklung der Umsatzsteuer erfolgt über ELSTER.
4. Gewerbesteuer
Je gewerblich tätige Unternehmen muss Gewerbesteuer an die Kommune entrichten, sobald sein Gewinn mindestens 24.500 Euro im Jahr beträgt. Da dies für eine PV-Anlage nicht erreicht wird, wird keine Gewerbesteuer fällig.